In besten Händen
Ambulante Pflege & Betreutes Wohnen

Kosten & Finanzierung

Die volle Übersicht über die entstehenden Kosten für die Pflege garantieren wir unseren Kunden von Beginn an. Wir sorgen stets für die volle Transparenz und unterstützen Sie bei allen Fragen zur Klärung der Finanzierungsmöglichkeiten. Hier bieten wir Ihnen zunächst einen allgemeinen Überblick über die gesetzlichen Gegebenheiten; für die individuelle Klärung, auch für einen persönlichen Kostenvoranschlag, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


Die Leistungen der Pflegeversicherung


Zunächst zu einem weit verbreiteten Missverständnis: Zahlreiche Leistungen, die wir als Pflegedienst erbringen (z.B. die Verabreichung von Medikamenten oder das anlegen von Kompressionsstrümpfen), werden von der Krankenkasse getragen - dies ist die sogenannte Behandlungspflege. Sie belastet das Budget des Pflegegrades überhaupt nicht, sind auch nicht davon abhängig, ob ein Pflegegrad vorhanden ist, bzw. in welcher Höhe! Aber dazu später mehr.


Um finanzielle Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss zunächst geklärt werden, ob Pflegebedürftigkeit  vorliegt und in welchem Umfang das der Fall ist. Dies wird anhand der Pflegegrade bemessen (früher Pflegestufen). Je nachdem, welcher Pflegegrad vorliegt, erhalten Sie für die unterschiedlichen Leistungen unterschiedlich hohe Unterstützungen durch Ihre Pflegekasse.



Wer ist pflegebedürftig?


Als pflegebedürftig gelten Menschen, die

  • aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit/Behinderung
  • in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • mindestens für 6 Monate

auf Hilfe angewiesen. Anzeichen, die darauf hinweisen können, dass ein Mensch pflegebedürftig ist, sind beispielsweise Probleme

  • bei der Haushaltsführung (Einkauf, Wohnungsreinigung, Mahlzeitenzubereitung),
  • bei der Körperpflege (waschen, duschen, tragen sauberer Kleidung, etc.)
  • bei der Orientierung (Einhaltung von Terminen, erkennen von Personen, Durchführung bestimmter Tätigkeiten, Strukturierung der Tagesabläufe, etc.).

Können diese Aktivitäten nicht mehr richtig oder nicht mehr ohne Hilfe ausgeführt werden, kann eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sein könnte, wird durch ein Gutachten festgestellt, welches ohne größeren Aufwand bei Ihrer zuständigen Pflegekasse in Auftrag gegeben werden kann.



Die Antragstellung


Um die Pflegebedürftigkeit festzustellen und um entsprechende Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die wichtigsten Informationen dazu in Kürze:

  • Der Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades wird bei der Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) gestellt.
  • Dieser Antrag kann auch durch Angehörige gestellt werden.
  • Wenn aufgrund dieses Antrages ein Pflegegrad vergeben wird, besteht der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen ab dem Tag der Antragstellung (also nicht erst dann, wenn die Begutachtung stattfindet oder Sie den Bescheid mit dem Ergebnis erhalten)
  • Der Antrag sollte bei Ihrer Pflegekasse in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden - ein wenig Geduld sollte man also mitbringen
  • Ihre Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung. Sie erhalten von dort eine Mitteilung, wann der Termin stattfinden wird
  • Diese Begutachtung, bei der der individuelle Hilfsbedarf festgestellt wird, erfolgt zumeist im Rahmen eines Hausbesuches
  • Die Fragen, anhand derer die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, sind bundesweit einheitlich geregelt
  • Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad entsprechend vergeben werden kann, wird Ihnen dann in einem Bescheid der Pflegekasse mitgeteilt
  • Für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird oder das Ergebnis der Beurteilung strittig ist, besteht die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid einen Widerspruch einzulegen
  • Diese Schritte gelten auch dann, wenn bereits ein Pflegegrad vorliegt und eine Höherstufung beantragt werden soll

WICHTIG! Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Pflegegrades oder einer Höherstufung und begleiten Sie während des gesamten Prozesses. Melden Sie sich dazu bitte einfach bei uns!



Was zahlt die Pflegeversicherung?


  • Pflegegeld: wenn die häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde sichergestellt wird, zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld, wenn mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt.
  • Sachleistungen: wenn Sie die Pflege durch unseren Pflegedienst erbringen lassen, zahlt die Pflegekasse die sogenannten (Pflege-)Sachleistungen.
  • Kombinationsleistungen: wenn die Pflege sowohl von privaten Personen, als auch von uns geleistet wird, können Pflegegeld und Sachleistungen gebündelt werden; dies sind dann die Kombinationsleistungen.
  • Entlastungsbetrag: bereits ab dem Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro.
  • Verhinderungspflege: wenn eine private Person, die die Pflege leistet, vorübergehend nicht dazu in der Lage ist (z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder beruflicher Verpflichtungen), besteht für bis zu 6 Wochen pro Jahr der Anspruch auf Verhinderungspflege.
  • Pflegehilfsmittel: Produkte für die häusliche Pflege, wie z.B. Bettschutzunterlagen, Desinfektionsmittel, etc., werden von der Pflegekasse mit bis zu 40 Euro monatlich getragen.
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes: wenn bauliche Maßnahmen (z.B. die Optimierung des Badezimmers, o.ä.) die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern können, besteht die Möglichkeit der Förderung einzelner Maßnahmen durch die Pflegekasse.



Was passiert, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen?


Für den Fall, dass im Rahmen der häuslichen Pflege Leistungen erbracht werden sollen, die in ihrer Summe höhere Kosten verursachen, als der jeweilige Pflegegrad abdecken kann, müsste die Differenz grundsätzlich aus eigenen Mitteln getragen werden. Ist dies jedoch nicht möglich, kann ein Antrag auf die sogenannte "Hilfe zur Pflege" gestellt werden. In diesem Fall ist das Bezirksamt zuständig.

WICHTIG! Wir beraten Sie gerne dazu und unterstützen Sie jederzeit in allen Fragen und Antragsformalitäten!



Die Leistungen der Krankenversicherung


Die Leistungen der sogenannten Behandlungspflege werden von Ihrer Krankenkasse getragen, wenn dafür eine Verordnung von einem Arzt oder Krankenhaus ausgestellt wird. Die gängigsten Leistungen in diesem Bereich sind die das vorbereiten und verabreichen von Medikamenten und Injektionen, die Kontrolle von Vitalzeichen und Blutzuckerwerten, wechseln von Verbänden und Wundversorgung.


Wie eingangs schon erwähnt, werden diese Leistungen missverständlicher Weise oft mit anderen Leistungen in einen Topf geworfen, die allgemein unter dem Oberbegriff "Häusliche Pflege" verstanden werden. Sie stehen aber für sich und belasten nicht das Budget des Pflegegrades. Wir rechnen diese immer separat mit der Krankenkasse ab!